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Meister-BAföG

Meister-BAföG - Die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz

Sofern Sie kein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen haben, besteht dem Grunde nach – unabhängig von Einkommen und Vermögen – ein Förderanspruch. Auch wenn Sie im Rahmen eines im Vorfeld absolvierten Fachkaufmann- oder Fachwirt-Lehrganges bereits eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz erhalten haben, ist der "Betriebswirt" erneut förderbar, da es sich um eine Höherqualifikation handelt. Beachten Sie, dass nur solche Lehrgänge eine Förderung erfahren, die – ohne Repetitorien bzw. Blockunterricht – mindestens 400 Unterrichtseinheiten umfassen. Diese Voraussetzung ist bei den meisten unserer Vorbereitungslehrgänge erfüllt, da sie exklusive Repetitorien 405 Unterrichtsstunden beinhaltet.

30,50 % der Studien- und Prüfungsgebühren werden als Transferleistung ausgezahlt und sind deshalb nicht rückzahlbar. Die verbleibenden 69,50 % können auf Darlehensbasis erlangt werden und sind nach Ablauf von 3 zins- und tilgungsfreien Jahren ratierlich zurückzuführen. Eine Gewähr für diese Angaben können wir aufgrund möglicher Gesetzesänderungen in der Zukunft nicht übernehmen. Die Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.meister-bafoeg.info oder in der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Broschüre "Meister BAföG - Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) "

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